- 1.
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An die Stelle des Aktivpostens 6.4 „eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.4 „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.
- 2.
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2Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen.
3Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.
- 3.
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4Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.
- 4.
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5Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG auszuweisen.
- 5.
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6Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
- 6.
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7Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0640 bis ZE0670 die Posten in den Zeilen ZE0680 bis ZE0710.
- 7.
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Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzugeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 140 Absatz 4 VAG gebildet worden sind.
- 8.
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8Unter diesem Posten ist die im Posten 6.1 enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV).
- 1.
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Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.802.01 aufzugliedern: - a)
Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle ohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die Versorgungsberechtigten;
- b)
Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsverträge;
- c)
Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsverträge;
- d)
Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
- e)
sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;
- f)
sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
- 2.
-
1Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne jeden Abzug.
2Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile.
3Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen.
4Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen.
5Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers.
6Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6 und 7).
- 3.
-
7Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen:
8Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen).
9Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.
- 4.
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10Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen.
11Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.
- 5.
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12Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden.
13Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen.
14Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen.
15Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand.
16Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).
- 6.
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17Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden.
18Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt.
19Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben.
20Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben.
21Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.
- 7.
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22Hierunter fallen - a)
Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf eigengenutzte Gebäude,
- b)
Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
- c)
Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,
- d)
sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Bruttobeiträgen“ als Abzugsposten zu behandeln sind,
- e)
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
- 8.
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23Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensionsfonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind.
24Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten.
25Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen.
26Beschäftigte, die Arbeits- bzw.
27Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen.
28Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen.
29Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.
- 9.
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30Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
31Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden.
32Beispiel:
33Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE.
34Einzutragen sind 3 VZE.
35Liegt ein Arbeits- bzw.
36Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen.
37In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.
- 1.
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Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
- 2.
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39Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
- 3.
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40In Spalte SP0010 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben.
41Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
42Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen.
43Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen.
44Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
- 4.
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45Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte SP0020 ausgewiesen werden.
- 5.
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46In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
- 6.
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47In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte SP0020, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
- 7.
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48Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
- 1.
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Diese Nachweisung ist vorzulegen - a)
für die Verpflichtungen in Euro,
- b)
für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,
- c)
für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.
50Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.1 zu verwenden.
- 2.
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51Das Formular F.804.01 stellt ein vereinfachtes Formular F.803.01 (Sicherungsvermögen und restliches Vermögen) dar.
52Die Positionen der Zeilen ZE0180 und ZE0210 des Formulars F.803.01 werden im Formular F.804.01 in Zeile ZE0180 inhaltlich zusammengefasst.
53Die Positionen der Zeilen ZE0290, ZE0310, ZE0320, ZE0330, ZE0340, ZE0350, ZE0370, ZE0380 und ZE0390 des Formulars F.803.01 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen ZE0210, ZE0230, ZE0240, ZE0250 und ZE0260 des Formulars F.804.01 zu finden.
- 3.
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54Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
55Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen.
56Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen.
57Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
- 4.
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58Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden.
59Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
- 5.
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60Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7. Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden.
61Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
- 6.
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62Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
- 1.
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Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen.
66Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen.
67Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
- 2.
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68Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
- 3.
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69Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0170 bis ZE0190, ZE0200, ZE0210, ZE0220, ZE0230 bis ZE0240 sowie ZE0250 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.
- 4.
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Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
- 5.
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70Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
- 6.
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71Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
- 7.
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72Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
- 8.
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73Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.
- 9.
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74Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
- 10.
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75Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
- 11.
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76Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
- 12.
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77Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0420, ZE0430, ZE0440 sowie ZE0450 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0400.
- 13.
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Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Zahlungen“ vorzunehmen.
- 14.
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78Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw.
79– bei Auszahlungsplänen – Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).
- 15.
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80Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0680, ZE0690 sowie ZE0700 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0660.
- 1.
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Das Formular ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.
85Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht.
86Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.
- 2.
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87Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (–) zu versehen.
- 3.
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88Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt:
89Zeile ZE0040 – Zeile ZE0060 +/– Zeile ZE0080. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Anmerkung 2 zu kennzeichnen.
- 4.
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90Das Formular ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen.
91Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren.
92Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer entsprechend Abschnitt C Ziffer 2.4 zu verwenden.
- 5.
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93Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw.
94Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden.
95Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben.
96Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden.
97Die Nummer für das Geschäft, über das nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.